Landessozialgericht

Landessozialgericht
zweitinstanzliches Gericht der Sozialgerichtsbarkeit.
- Zuständig für Rechtsmittel, v.a. Berufungen gegen Urteile und für die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der  Sozialgerichte. Das L. ist zweite Tatsacheninstanz.
- Besetzung der (Fach-)Senate: Drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter.
- Vor dem L. besteht kein Anwalts- oder Vertretungszwang.Revision gegen die Urteile des L. beim  Bundessozialgericht (BSG) ist nur aufgrund besonderer Zulassung durch L. oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch Bundessozialgericht möglich. Zulassung der Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts oder bei Verfahrensmangel (§ 160 SGG).

Lexikon der Economics. 2013.

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